Der Berliner Besuchshunde Blog

Die neuen Regeln zur Leinenpflicht

Neue Regelungen zur Leinenpflicht in Berlin

Das neue Berliner Hundegesetz – Teil 1

Wenn Ihr die Arbeit von Bello Dialog aufmerksam verfolgt habt, kennt Ihr bereits die neuen Regelungen des Berliner Hundegesetzes. Und Ihr wisst, wie schwer es sich die Experten-Kommission gemacht hat. Denn auch wenn das neue Gesetz als Einschränkung der Rechte von Hund und Halter gesehen wird, so geht es darin in erster Linie um Rücksichtnahme, Vernunft und ein besseres Miteinander. Und da mir als Betroffene dieses Thema am Herzen liegt, möchte ich Euch die wichtigsten Änderungen vorstellen. Im diesem ersten Teil geht es um die Leinenpflicht.

Was hat sich an der Leinenpflicht geändert?

Auch wenn es sich manch ein Hundegegner gewünscht hätte, aber in der alten Fassung vom Herbst 2004 gab es keinen generellen Leinenzwang für Hunde laut Gesetz. Denn der Gesetzesgeber hatte auf die Vernunft und Einsicht von Hundehaltern gesetzt. Zum Beispiel wenn es um das Anleinen und sachgemäße Führen von Hunden im öffentlichen Raum ging. Doch offensichtlich zwang die Zunahme von Hunden in unserer Stadt zum Handeln und Umdenken. Daher wurden diese Themen jetzt klarer und restiktiver geregelt. Und vieles davon ist durchaus sinnvoll. Hier im Überblick die wesentlichen Regeln zur Leinenpflicht.

Das Wichtigste zuerst

Ab jetzt gilt also nach § 28 die generelle Leinenpflicht für alle Hunde. Schade, aber so ist es eben. Denn wo Vernunft nicht funktioniert, muss das leider das Verbot her. Jedoch ein paar Ausnahmen sind geblieben.

1. Ausnahme nach § 5: Assistenzhunde

Dazu gehören zum Beispiel Blindenhunde oder solche, die durch ihre Spezialausbildung Menschen mit dauerhafter Einschränkung im Alltag unterstützen können. Besuchshunde gehören nicht zu dieser Gruppe.

2. Ausnahme nach § 28, 3: Ausgewiesene Hundeauslaufgebiete

Allerdings bleibt hier die Leinenpflicht für die sogenannten gefährlichen Hunde bestehen. Und für alle anderen muss der Halter mindestens ein wesentliches Element der Grundgehorsamkeit garantieren: Abrufbarkeit.

3. Ausnahme nach §§ 6, 3 und 29: Personen mit Sachkunde

Diese müssen einen amtlich zugelassenen Sachkundenachweis vorweisen können oder als Sachverständige gelten. Hier bitte ich im Zweifelsfalle noch einmal genauer nachzulesen, was in Eurem Spezialfall zutrifft. Doch so wie ich es verstanden habe, reicht die von mir abgelegte Besuchshunde-Prüfung deshalb nicht aus, weil sie keinen theoretischen Sachkundenachweis zum Beispiel über das Hundegesetz enthielt. Ungeklärt ist auch, in wie weit unsere Prüfer als vor den Augen des Gesetzgebers als sachverstöndige Personen galten. Hier besteht vielleicht noch Nachbesserungsbedarf, aber im Zweifelsfalle einfach mal nachfragen.

Unverändert: Die Regeln zur Leinenlänge

Die Umgebung entscheidet darüber, wie lang die Leine zu sein hat. An den einzelnen Punkten hat sich nichts geändert.

  • Maximal 1 m:
    • Treppenhäuser, Innenhöfe und Zugänge, also alle Bereiche in und um ein Haus herum, die der Hausgemeinschaft zugänglich sind
    • Büro- und Geschäftshäuser,  Ladengeschäfte, Verwaltungs- und andere öffentlich zugängliche Gebäude
    • bei öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Volksfesten, Fussgängerzonen
    • in öffenltichen Verkehrsmitteln, deren Haltestationen und Bahnhöfen
    • also überall, wo sehr viele Menschen auf engen Raum zusammenkommen oder Massenaufläufe verursachen können.
  • Maximal 2 m:
    • öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
    • Waldflächen, die keine ausdrücklichen Hundeauslaufgebiete sind
    • Sport- und Campingplätze
    • Kleingartenkolonnien

Pro und Contra

Auf den ersten Blick sind die Regelungen vernünftig, da die Leine eine gewisse Sicherheit bietet. Doch diese ist relativ, denn viele Hundebesitzer glauben, dass die Leine eine Erziehung ersetzt oder wissen gar nicht, dass ihr Hund nicht leinenführig ist. Obwohl dieser Umstand auch für den Laien sehr schnell daran zu erkennen ist, dass Hund und Besitzer eher danach aussehen, als ob sie auf dem Gehweg Wasserski spielen. In beide Richtungen stramm in der Leine hängend.

Sicherlich ist es besser, wenn unerfahrene Hundliebhaber ihren Schützling vorsorglich an der Leine führen. Aber jeder Hundeinteressierte weiss spätestens seit den populären Hundeflüsterer-Sendungen, dass sich die Unsicherheit des Menschen trefflich über die Leine auf den Hund überträgt. Mit dem Resultat, dass sich ein Hund mit einem Kampfgewicht ab 20 Kilo noch mehr ins Geschirr wirft, wenn Unvorhergesehenes passiert. Da kann man nur auf die Reaktionsschnelligkeit und Standfestigkeit des Halters vertrauen. Oder beim kleineren Hund darauf, dass er nicht unter dem „Ich-bin-ein-großer-Wolf“ Syndrom leidet und die kurze Leine einen Eintritt der Hundezähne in unbefugtes Gebiet verhindert. Im Katastrophen-Fall greift zwar die Hundehalterhapflicht, denn der Hund war ja angeleint. Aber das hilft dem Opfer dann nicht wirklich.

Seit wann gilt das neue Hundegesetz in Berlin?

Entgegen der Meinung vieler Hundehalter ist das neue Gesetz bereits seit 22.07.2016 in Kraft. Das heisst: die Regeln für die Leinenpflicht gelten ab sofort und nicht erst ab 1. Januar 2017. Dass ich noch nicht in eine Kontrolle geraten bin oder ein Bußgeld zahlen musste, wenn ich meinen Hund doch mal frei herumlaufen liasse, liegt wohl am Fehlen von Personal und begleitender Maßnahmen wie zum Beispiel dem Hundemelderegister oder ausreichend Kapazitäten für die Eignungsprüfung. Egal, zur Zeit erleben wir gerade eine Übergangsphase der Toleranz seitens der Ordnungsämter. Meine Erfahrung: da sich mein Hund offensichtlich auch ohne Leine gut benimmt, auf Abruf zu mir kommt und ordentlich bei Fuss geht, sagt niemand etwas. Im Zweifelsfalle ziehe ich allerdings von mir aus das Anleinen vor. Sicher ist sicher. Und wo er nicht hinein darf, zum Beispiel auf Kinderspielplätze, da lasse ich ihn auch nicht. Ich halte das für selbstverständlich.

Sonderfall Flexi-Leine

Wie wir wissen, sollte eine Leine nach dem Hundegesetz nicht länger als 2 Meter sein. Daher ergibt eine Flexi-Leine beim Spaziergang im Stadtgebiet eigentlich keinen Sinn. Übrigens raten auch Hundetrainer vor allem Anfängern von ihrem Einsatz ab. Denn viele, auch erfahrene Hundehalter unterliegen dem Glauben, diese Leinenart würde ihrem Vierbeiner ein wenig von der verlorenen Freiheit zurückgeben. Aber sie führt lediglich dazu, dass Hund und Besitzer das Ziehen und Gegenhalten regelrecht trainieren.

Oder anders betrachtet: Freilauf bis zum Anschlag, je nach Hersteller und Typ bis zu 5 Meter oder mehr, mag in der Stadt vielleicht einen lustigen Anblick beim Leinen-Balett spielender Hunde und verzweifelter Herrchen oder Frauchen bieten. Doch sie ist ein Problem. Für Fußgänger, für Radfahrer, für andere Hunde und deren Halter. Ich bitte darum, richtig verstanden zu werden. Ich nutze die Flexi-Leine selbst ab und zu für den Waldspaziergang oder in ruhigen Gegenden, wo ich keinen damit behindere. Und ich behalte die Umgebung im Auge, so dass ich meinen Hund in guter alter Manier heranholen und die Leine bei Bedarf bei einem Meter arretieren kann. Das geht prima und ist ganz im Sinne des Hundegesetzes: Rücksicht nehmen für ein gutes Miteinander.

Fortsetzung folgt

In den nächsten Beiträgen zum Hundegesetz werde ich über die Änderungen zu Handhabung gefährlicher Hunde eingehen. Denn sie nimmt sinnvoller Weise Abstand von der Kampfhunde-Liste. Sie rückt den verhaltensauffälligen Hund und den dazugehörigen Halter als Einzelfall in den Vordergrund. Hier haben die echten Hundenkenner in der Bello-Kommission offensichtlich eine gute Arbeit geleistet.

Auch die differenziertere Regelung zur Sachkunde und ein paar interessante echte Neurungen werden ein Thema der nächsten Folgen sein. Doch wer es bis dahin nicht abwarten kann, dem gebe ich gerne die folgenden Links und Tipps zum Nachlesen:

Ein Hinweis zum Schluss

Ich bin keine Juristin. Daher ist dieser Beitrag nicht als rechtliche Beratung zu betrachten, denn dazu bin ich nicht berechtigt. Vielmehr ist es eine persönliche Interpretation dessen, wie ich das neue Berliner Hundegesetz gelesen und verstanden habe. Im Zweifelsfalle bitte ich, Auskunft bei den zuständigen Ämtern oder Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen.